Eine kritische Anmerkung des Abklärers habe zudem ergeben, dass infolge der Gewichte auch die Ehefrau keine nennenswerte Hilfe sein könne. Der grösste Anteil des Umsatzes müsse nach wie vor vom Versicherten selber erzielt worden sein. Der Abschluss 2016 sei noch nicht erstellt. Anhand der an der Abklärung übergebenen Umsatzzahlen sei aber ersichtlich, dass sich der Jahresumsatz 2016 in ähnlichem Rahmen wie im Jahre 2015 bewegen werde. Da die Resterwerbsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht ausgeschöpft werde, werde dem Versicherten im Sinne der Schadenminderung ein Einkommen angerechnet, welches er auf dem freien und ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte.