auch nicht bei zusätzlicher Aufrechnung der gegenüber früher etwas tieferen BGI-Marge und des im Verhältnis zum Umsatz gegenüber der Zeit vor der Behinderung etwas zu hohen Geschäftsaufwandes (exkl. Miete). Demgegenüber wären ja noch allfällige unentlöhnte Anteile von Kollegen zu berücksichtigen, auch wenn der angegebene, angebliche Umfang an deren unentlöhnten Arbeit über inzwischen 2 Jahre R.________weg, in keiner Weise glaubhaft übernommen werden könne. Eine kritische Anmerkung des Abklärers habe zudem ergeben, dass infolge der Gewichte auch die Ehefrau keine nennenswerte Hilfe sein könne.