Bezüglich Valideneinkommen wurde ausgeführt, anhand der bereits vorbestehenden Behinderung (Suva-Berentung von 20%) werde es als nicht abschätzbar erachtet, ob und wie sich die wirtschaftliche Situation ohne jegliche gesundheitliche Einschränkung entwickelt hätte (IV-act. 57-6/28). Aufgrund dieser Unbekannten werde von den effektiven erzielten betrieblichen Einkommen abgewichen (Anmerkung: der neu verbuchte Mietaufwand [ab 2013 von jährlich Fr. 45'368.--] wäre hinsichtlich der Ausgangsbasis auch in den Vorjahren zu berücksichtigen gewesen).