Der Versicherte sei gemäss Auskünften wie bis anhin praktisch ausschliesslich in der Verarbeitung des sehr schweren Materials tätig. Der Geschäftsführungsanteil sei infolge der Art der Kundschaft vernachlässigbar und könne meistens telefonisch abgewickelt werden. Eine innerbetriebliche Verlagerung der Tätigkeiten sei nicht gegeben. Anhand der Beurteilung der wirtschaftlichen Aspekte (u.a. personelle Situation, keine Rentabilität, geringes Anlagevermögen, fehlende betriebli- 14 che Perspektiven usw.) werde eine Betriebsaufgabe aber als zumutbar erachtet (vgl. IV-act. 57-3ff./28 Ziff. 4f.).