Anschliessend sei der Verlauf nicht nachvollziehbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit vollschichtig 100%. Die ergonomischen Vorgaben lauteten leichte bis mittelschwere Wechseltätigkeit ohne ständiges Stehen oder Gehen, v.a. in unebenen Gelände, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Heben/Tragen/Bewegen von mittel- bis schweren Lasten. Eine "berufliche Abklärungsfähigkeit" von mindestens 50% sei ab sofort gegeben (IV-act. 45-4ff./6).