Die Röntgenbilder beider Kniegelenke würden eine mässige Atrophie der Knochenstruktur zeigen. Die Tibiakopffraktur und die offene mediale Kondylenfraktur seien in guter Stellung knöchern konsolidiert, alles Metall entfernt. Es bestehe eine knapp mässige Pangonarthrose rechts. Der radiologische Befund sei aber weniger eindrücklich als der klinische (vgl. IV-act. 3-16/43). Mit Verfügung vom 3. April 1992 sprach die Suva dem Versicherten ab März 1992 eine Invalidenrente zu, basierend auf einer Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit von 20%, sowie eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 15% (IV-act. 3-6ff./43).