Zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs steht der IV-Stelle der regionale ärztliche Dienst (RAD) zur Verfügung. Der RAD setzt die für die IV nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG) und beurteilt die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (vgl. Art. 49 Abs. 1 IVV). Das Bundesgericht hat betont, dass es − gerade − Aufgabe des RAD ist, die sich aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ergebende funktionelle Leistungsfähig-