Im Rahmen des Eignungserfordernisses sind Berufsneigungen des Versicherten bei der Art des Arbeitseinsatzes zwar zu berücksichtigen; sie können jedoch für die Zumutbarkeit einer geeigneten Tätigkeit nicht ausschlaggebend sein. Subjektive Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen allein vermögen somit keinen Umschulungsanspruch zu begründen (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 45 f. zu Art. 17 IVG). 1.9 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen zur Beurteilung des Leistungsbegehrens von Amtes wegen vor.