1.7 Anspruch auf Umschulung haben Versicherte, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG), wobei die leistungsspezifische Invalidität (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) rechtsprechungsgemäss erst dann als eingetreten gilt, wenn eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% vorliegt (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 3 f. zu Art. 17 IVG; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N 1004 S. 187, N 1040 S. 194).