Es wird festgelegt, dass diese Zumutbarkeitsprüfung eine objektive Beurteilung darstellen muss; dies bedeutet, dass die Zumutbarkeit der Überwindung nicht nach subjektiven Empfinden der versicherten Person beurteilt wird. Dies hat auch etwa einen Ausdruck darin gefunden, dass die für den Krankheitsbegriff massgebende Untersuchungs- und Behandlungsbedürftigkeit in objektiver Weise bestimmt wird (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 7 N 56 m.H. u.a. auf Art. 3 N 30; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Stand 11.1.2017, Rz. 1018.1).