Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Die Zumutbarkeit der Überwindung bestimmt sich regelmässig unter Berücksichtigung von objektiven Umständen (z.B. Zumutbarkeit der Arbeitstätigkeit, Wohnort) wie auch subjektiven Elementen (z.B. Alter, soziale Stellung). Es wird festgelegt, dass diese Zumutbarkeitsprüfung eine objektive Beurteilung darstellen muss;