Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG − Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, − Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, − Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, − und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist.