2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV- Stelle Schwyz vom 26. April 2017 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 3. Subeventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 26. April 2017 dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zustehen, insbesondere eine Umschulung. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.