B. Am 10. März 2015 (Eingang IV-Stelle Schwyz) meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1-1ff./6). Mit Mitteilung vom 22. September 2015 eröffnete die IV-Stelle A.________, dass keine Frühinterventionsmassnahmen angezeigt seien und diese abgeschlossen würden. Gleichzeitig teilte die IV-Stelle mit, sie gewähre Beratung und Unterstützung im Rahmen des Arbeitsplatzerhaltes (IV-act. 29). Begehren um Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen lehnte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 8. September 2015 und vom 7. Januar 2016 ab (vgl. IV-act. 25 und 35).