{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-51_2017-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d2b26a85f65b098292d14a45c09d0d56"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-51_2017-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_51_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dea2e6c55cdc616585852a8b1a1a275a2e26c75a05f04774a63206e71352d995a9ec3ad0fa5fa70893ed33efcbc57445d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dea2e6c55cdc616585852a8b1a1a275a2e26c75a05f04774a63206e71352d995a9ec3ad0fa5fa70893ed33efcbc57445d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_51", "Checksum": "0cad1a853e58cb53302c3bfb10bf618b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.11.2017 I 2017 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:24", "Checksum": "b52da2ebe7f7a1aea64a3c556f3ff975", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.11.2017 I 2017 51\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n4.5 Nach dem Gesagten wird die IV-Stelle resp. ihr Abklärungsdienst darzulegen haben, ob auf die vorliegende Konstellation die ausserordentliche\nBemessungsmethode zugeschnitten ist, oder ob ein Einkommensvergleich\nsachgerecht durchgeführt werden kann (vgl. Erw. 1.3 hiervor, BGE 128 V 29;\nUrteil des Bundesgerichts 9C_812/2015 vom 7.7.2016 Erw. 4ff.). Sofern ein auf\nBranchenzahlen der Statistik gewerblicher Buchhaltungsergebnisse\nabzustützender Einkommensvergleich geboten erscheint, ist zu postulieren, dass\nein nachvollziehbarer, fallübergreifender Vergleichsmassstab sowohl bezüglich\ndes gewählten Einkommens (Gewinn vor oder nach Abschreibung, Zinsen und\nSteuern; allenfalls zuzüglich persönlicher Sozialversicherungsbeiträge) wie auch\ndes gewählten Zeitraumes erkennbar sein muss (vgl. Erw. 4.4 hiervor).\nAbweichungen wie beispielsweise bei der Wahl eines relativ kurzen Zeitraumes\nsind mit nachvollziehbarer Begründung (z.B. wegen zu geringen Datenmengen\nfür Vorjahre) zu plausibilisieren.\n\n4.6 Soweit die Vorinstanz nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen\n(vgl. Erw. 3.5 hiervor) zum Ergebnis gelangt, dass ein Berufswechsel in eine\nunselbständige Tätigkeit aufgrund der Schadenminderungspflicht zumutbar sei,\nwird sie überdies über den Anspruch des Versicherten auf Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, Umschulung) zu befinden haben\n(vgl. Erw. 1.6 ff. hiervor; vgl. Beschwerdeschrift vom 24.5.2017 S. 11 f. Ziff. 7).\n\n5.1 Im Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen\nwird, damit sie im Sinne der Erwägungen (insb. Erw. 3.5 und Erw. 4.5 f.) vorgehen und neu entscheiden kann.\n\n23\n5.2 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und\nneuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die\nZusprechung einer Parteientschädigung (wie auch für die Verfahrenskosten) als\nObsiegen der Beschwerde führenden Partei, und zwar unabhängig davon, ob die\nRückweisung überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im\nHaupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. Bundesgerichtsurteile\n8C_78/2009 vom 31.8.2010 teilweise publ. in BGE 136 II 393ff. Erw. 12.1;\n8C_503/2009 vom 6.11.2009 Erw. 5 mit Verweisen; vgl. VGE III 2011 78 vom\n27.10.2011 Erw. 5; VGE III 2011 43 vom 6.7.2011 Erw. 5; VGE III 2011 41 vom\n14.4.2011 Erw. 3.2.1; VGE II 2008 50 vom 4.3.2009 Erw. 6 f.; VGE II 2012 124\nvom 23.1.2013 Erw. 4.1). Bei dieser Sachlage sind die Kosten des vorliegenden\nVerfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen, derweil der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss seinem Rechtsvertreter zurückzuerstatten ist. Gemäss\nder Praxis in IV-Beschwerdeverfahren wird der Kostenvorschuss des obsiegenden Beschwerdeführers einbehalten und die Vorinstanz angewiesen, ihre Verpflichtung zur Bezahlung der Verfahrenskosten mit der Rückzahlung des Kostenvorschusses an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu begleichen. Ausserdem wird dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n5.3 Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. Die Vergütung wird nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3\nGebTRA). § 14 GebTRA sieht für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. In diesem Rahmen ist die\nVergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang\nund der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Im Lichte all dieser Aspekte und der Aktenlage wird\ndie Parteientschädigung auf Fr. 2'100.-- festgelegt.\n\n5.4 Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung\nan die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind in der Regel Zwischenentscheide,\nwelche nur unter der Voraussetzung von Art. 92 und 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil 2C_525/2013+2C_526/2013 vom 2.7.2013\nErw. 2 mit Hinweisen). Im konkreten Fall ist fraglich, ob die Voraussetzungen von\nArt. 92 oder 93 BGG erfüllt sind. Ungeachtet dessen wird der vorliegende\nEntscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei der\nBeschwerdeführer daraus im Falle eines Weiterzuges nichts zu seinen Gunsten\nableiten kann.\n\n24\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung 26. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der Zusatzabklärungen im\nSinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfügen kann.\n\n2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz\nauferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss (Fr. 500.--)\neinbehält und die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers\nnoch Fr. 500.-- zu bezahlen hat.\n\n3. Für das vorliegende Obsiegen wird dem Beschwerdeführer zu Lasten der\nVorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2‘100.-- zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\n"}