{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-51_2017-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d2b26a85f65b098292d14a45c09d0d56"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-51_2017-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_51_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dea2e6c55cdc616585852a8b1a1a275a2e26c75a05f04774a63206e71352d995a9ec3ad0fa5fa70893ed33efcbc57445d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dea2e6c55cdc616585852a8b1a1a275a2e26c75a05f04774a63206e71352d995a9ec3ad0fa5fa70893ed33efcbc57445d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_51", "Checksum": "0cad1a853e58cb53302c3bfb10bf618b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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April 2017 weiter festgehalten worden ist, dass es anhand der bereits vorbestehenden\nBehinderung (Suva-Berentung von 20%) als nicht abschätzbar erachtet werde,\nob und wie sich die wirtschaftliche Situation ohne jegliche gesundheitliche\nEinschränkung entwickelt hätte (IV-act. 57-6/28), ist festzuhalten, dass der Versicherte stets angegeben hat, vor dem Unfallereignis vom 22. Oktober 2014 zu\n100% gearbeitet zu haben (vgl. IV-act. 19-1f./4; 26-2/4). Die Leistungsbeeinträchtigung, welche aus dem Unfall vom 24. März 1990 resultierte (vgl. Erw. 2.1 hiervor), hat er bei der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit offenbar\ndurch längere Arbeitszeiten, insb. der Arbeit auch am Samstag (weitgehend)\nkompensiert (vgl. KV-act. 3-3/43; IV-act. 19-4/4; 50-1/2).\n\n4.3 Grundsätzlich ist es für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts einer\nTätigkeit nicht zu beanstanden, auf Angaben branchenspezifischen Berufsverbände abzustellen, insoweit sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen\nnicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen (vgl. Erw. 1.3 hiervor; BGE 128\nV 29 Erw. 4c und d). Aufgrund der im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 10. April 2017 dargelegten Einkommensverhältnisse des Versicherten i.V.m. den angefügten Kommentaren und Feststellungen, die auch invaliditätsfremde Faktoren festhalten, welche die Geschäftsergebnisse beeinflusst\n\n21\nhaben (wie die Abschreibungen auf die Immobilie im Jahre 2012, Umsatzabnahme aufgrund eines geschwächten Marktumfeldes oder die ab dem Jahre 2013\nveränderte Buchführung mit neu verbuchtem Mietaufwand; vgl. IV-act. 57-5f./28;\nErw. 2.15 hiervor), erscheint der Beizug statistischer Werte zur Ermittlung des\nValideneinkommens als gerechtfertigt (vgl. BGE 128 V 29 Erw. 2).\n\nDa beim Einzelunternehmen des Versicherten der Geschäftsführungsanteil infolge der Art der Kundschaft vernachlässigbar ist, und er bereits vor dem Unfallereignis vom 22. Oktober 2014 praktisch seine gesamte Arbeitszeit für die Ausübung des Sagerberufs verwendet hat (vgl. Erw. 4.2 hiervor), kann eine wirtschaftliche Gewichtung der vom Versicherten selber marginalisierten Geschäftsführungstätigkeit an sich entfallen.\n\n4.4 Konkret stellt sich indes die Frage, ob das Abstellen auf die Betriebsgewinne 2011 - 2015 der Statistik gewerblicher Buchhaltungsergebnisse 2011 - 2015 /\nSägerei / Umsatzgruppe Fr. 200'000 - Fr. 499'999 (vgl. IV-act. 57-6f./28) in casu\nsachgerecht ist (vgl. Beschwerdeschrift vom 24.5.2017 S. 9 f. Ziff. 5).\n\nIn BGE 128 V 29 Erw. 4d hat das Bundesgericht bei der Anwendung des\nausserordentlichen Bemessungsverfahrens für die erwerblichen Auswirkungen\ndes Gesundheitsschadens die Heranziehung des funktionsbezogenen\nEinkommens (Stundenansatz) eines Berufsmannes mit der Erfahrung des\nVersicherten gefordert, welches etwa beim Berufsverband der betroffenen\nBranche eingeholt werden könnte.\n\nDemgegenüber hat es das Bundesgericht im Urteil 9C_812/2015 vom 7. Juli\n2016 bei einem invaliditätsbedingt umgestellten Einmannbetrieb, bei welchem\nkeine ausserordentliche (nicht im Zusammenhang mit der Behinderung\nstehende) Erträge, wie z.B. der Abbau des Warenlagers oder die Auflösung stiller\nReserven, zu berücksichtigen waren und keine für den Einkommensvergleich\nunbeachtliche Aufwendungen (Unterhalts- und Reparaturarbeiten,\nRückstellungen und Abschreibungen) vorlagen, als sachrichtig erkannt, den\nInvaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs festzulegen (Erw. 5.1). Dass die\nIV-Stelle für das hypothetische Valideneinkommen nicht die Erwerbseinkünfte\nherangezogen hatte, die der Versicherte vor Eintritt der Invalidität erzielt hatte,\nsondern auf die Statistik gewerblicher Buchhaltungsergebnisse, Hoch- und\nTiefbau, Umsatzgruppe Fr. 200'000.- bis Fr. 499'999.-, Durchschnitt der Jahre\n2006-2011, abgestellt hatte (zuzüglich persönlicher Sozialversicherungsbeiträge\nvon 9,7%), liess sich in Würdigung der konkreten Umstände nicht beanstanden\n(Erw. 5.2).\n\n22\nIn VGE I 2017 27 vom 14. Juli 2017 hatte das Verwaltungsgericht einen Fall zu\nbeurteilen (zur Zeit hängig vor Bundesgericht unter der Verfahrensnummer\n9C_621/2017), in welchem der vorinstanzliche Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende für das hypothetische Valideneinkommen eines\nSelbständigerwerbenden ebenfalls die Branchenzahlen der Statistik gewerblicher\nBuchhaltungsergebnisse beigezogen hatte. Dabei hat der Abklärungsdienst nicht\n− wie vorliegend − auf den Betriebsgewinn (nach Abschreibung), sondern auf\nden Cash-Flow (Gewinn vor Abschreibung) abgestellt, und sich hierfür auf die\nRechtsprechung berufen (ohne Angabe eines Präjudizes). Der gewählte Zeitraum betrug 9 Jahre, während der Zeitraum vorliegend 5 Jahre beträgt. Anzufügen ist, dass das Abstellen auf den Cash-Flow (anstelle auf den Gewinn) für den\nZeitraum 2011 bis 2015 vorliegend ein hypothetisches Valideneinkommen von\nFr. 56'840.-- (anstelle Fr. 42'540.--) ergeben würde (vgl. IV-act. 57-8ff./28).\n\n"}