{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-51_2017-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d2b26a85f65b098292d14a45c09d0d56"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-51_2017-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_51_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dea2e6c55cdc616585852a8b1a1a275a2e26c75a05f04774a63206e71352d995a9ec3ad0fa5fa70893ed33efcbc57445d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dea2e6c55cdc616585852a8b1a1a275a2e26c75a05f04774a63206e71352d995a9ec3ad0fa5fa70893ed33efcbc57445d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_51", "Checksum": "0cad1a853e58cb53302c3bfb10bf618b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Oktober 2016 (selbst wenn darin die mündliche Aussage\nder RAD-Ärztin korrekt wiedergegeben sein sollte), dass die 20% Leistungseinschränkung \"aufgrund der Erstbeurteilung RAD vom 25.4.2016\" nicht gegeben\nsei (IV-act. 53), als widersprüchlich. Es wird mit dieser Begründung nicht ansatzweise dargelegt, weswegen die von der RAD-Ärztin bereits am 20. Oktober 2016\nmitberücksichtigte \"Erstbeurteilung RAD vom 25.4.2016\" nach einer 'Rücksprache' der Verwaltung am 31. Oktober 2016 zu einer abweichenden Beurteilung hinsichtlich der Leistungsminderung in einer angepassten Tätigkeit hätte\nführen sollen, als noch elf Tage zuvor. Die entsprechende Abänderung der RAD-\nBeurteilung durch die Gesprächsnotiz der Verwaltung − bei offenbar unverändertem Kenntnisstand der RAD-Ärztin − ist weder schlüssig noch nachvollziehbar.\n\n3.4 Anzufügen ist, dass nach wie vor auch unklar ist, ob der Assistenzarzt,\nmed.prakt. Y._____, dessen Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten\nin einer Verweistätigkeit offensichtlich nicht ohne Einfluss auf die \"Erstbeurteilung\" durch Dr.med. S.________ vom 25. April 2016 war (vgl. Erw. 3.2.2 hiervor),\nauf welche die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2017 (IV-\n\n19\nact. 51) − aufgrund der Gesprächsnotiz vom 31. Oktober 2016 − letztlich abgestellt hat, überhaupt jemals in die Behandlung des Versicherten involviert war (zu\nden diesbezüglichen Bedenken vgl. Erw. 3.2.1 hiervor).\n\n3.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer Verweistätigkeit erhebliche Zweifel an der\nZuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-ärztlichen Beurteilung verbleiben,\nwelche mit nicht nachvollziehbarer Begründung nachträglich durch eine Gesprächsnotiz der Verwaltung abgeändert worden ist.\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom\n24. Mai 2017 (S. 9 Ziff. 5) lässt sich indessen auch den Beurteilungen der Universitätsklinik Balgrist zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vom\n9. August 2016 und vom 2. Februar 2017 (IV-act. 51 und 56) keine schlüssige\nEinschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten\nTätigkeit entnehmen. Vielmehr haben sich diese Berichte dazu gar nicht geäussert.\n\nDie Sache ist daher zu ergänzenden Abklärungen, d.h. zur Einholung einer\nmedizinischen Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG und\nanschliessendem Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Erw. 1.9\ni.f. hiervor; Urteile des Bundesgerichts 8C_135/2017 vom 4.9.2017 Erw. 3.2;\n8C_304/2011 vom 6.7.2011 Erw. 4).\n\n4.1 Hinsichtlich der bisherigen Erwerbstätigkeit des Versicherten als selbständiger Sager ergibt sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, dass eine Fortsetzung dieser Berufsarbeit, welche Schwerstarbeit erfordert und insb.\nvielfach das Tragen/Heben schwerer Lasten verlangt (vgl. IV-act. 50-1/2), ungünstig ist. In der medizinischen Beurteilung wird denn auch übereinstimmend\nfestgehalten, dass der Arbeitsunfähigkeitsgrad des Versicherten in der angestammten Tätigkeit (maximal) 50% betrage (vgl. Erw. 3.1 hiervor). Trotz unentlöhnter Hilfe von Kollegen ist der Gewinn nach dem Unfall vom 22. Oktober 2014\n\"regelrecht eingebrochen\" (vgl. IV-act. 57-4f./28; Beschwerdeschrift vom\n24.5.2017 S. 9 f. Ziff. 5).\n\nOb dem Beschwerdeführer ein Berufswechsel in eine unselbständige Tätigkeit\naufgrund der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, hängt u.a. wesentlich\ndavon ab, ob von der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine\nbessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann (vgl.\nErw. 1.5 hiervor). Wegen der vorhandenen Zweifel darüber, in welchem Umfang\nund allenfalls mit welchen Einschränkungen dem Versicherten eine Arbeitsfähig-\n\n20\nkeit in einer Verweistätigkeit zumutbar ist, lässt sich diese Frage im vorliegenden\nVerfahren nicht abschliessend beantworten.\n\n4.2 Soweit die Vorinstanz nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen\n(vgl. Erw. 3.5 hiervor) zum Ergebnis gelangt, dass ein Berufswechsel in eine\nunselbständige Tätigkeit aufgrund der Schadenminderungspflicht zumutbar sei,\nstellt sich die Frage nach der Art der Invaliditätsbemessung (vgl. Erw. 1.3\nhiervor).\n\nGemäss dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 10. April 2017\nwerden sämtliche Büroarbeiten durch die Ehegattin erledigt, die Verbuchungen\nund die MWSt-Abrechnungen werden vom Treuhänder kontrolliert und die Jahresabschlüsse von diesem erstellt. Der Geschäftsführungsanteil ist infolge der Art\nder Kundschaft vernachlässigbar. Der Versicherte ist wie bis anhin praktisch ausschliesslich in der Verarbeitung des sehr schweren Materials tätig. Die Möglichkeit einer innerbetriebliche Verlagerung der Tätigkeiten besteht offenbar nicht\n(vgl. IV-act. 57-3f./28; Erw. 2.15 hiervor). Aufgrund dieser Darlegungen ist davon\nauszugehen, dass der Versicherte auch vor dem Unfallereignis vom 22. Oktober\n2014 praktisch seine gesamte Arbeitszeit für die Ausübung der eigentlichen\nTätigkeit als Sager verwendet hat (vgl. auch IV-act. 19-1f./4).\n\n"}