{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-51_2017-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d2b26a85f65b098292d14a45c09d0d56"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-51_2017-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_51_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dea2e6c55cdc616585852a8b1a1a275a2e26c75a05f04774a63206e71352d995a9ec3ad0fa5fa70893ed33efcbc57445d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dea2e6c55cdc616585852a8b1a1a275a2e26c75a05f04774a63206e71352d995a9ec3ad0fa5fa70893ed33efcbc57445d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_51", "Checksum": "0cad1a853e58cb53302c3bfb10bf618b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.11.2017 I 2017 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:24", "Checksum": "b52da2ebe7f7a1aea64a3c556f3ff975", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.11.2017 I 2017 51\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nEine weitere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer Verweistätigkeit durch die behandelnden Ärzte hat die IV-Stelle (mittels dem Fragekatalog 'Beiblatt zum Arztbericht berufliche Integration/Rente') nicht eingeholt;\nobschon der Versicherte durch seine Ehegattin am 19. Juli 2016 − nachdem die\nVerwaltung auf den Bericht von med.prakt. Y._____ hingewiesen hatte − kundtun\nliess, dass er diesen Arzt nicht kenne und nie von ihm behandelt worden sei (vgl.\nIV-act. 49; Replik vom 14.6.2017 S. 5 f. Ziff. 5). Anzufügen ist hierzu, dass sich in\nder Aktenlage kein (weiterer) Arztbericht befindet, welcher durch med.prakt.\nY._____ (mit)unterzeichnet worden ist. Überdies weicht die Einschätzung dieses\nArztes bezüglich der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der angestammten\nTätigkeit (einzig eine Traglastbeschränkung <10 kg; vgl. IV-act. 39) in erheblicher\nWeise sowohl von den vom Versicherten am 29. Juli 2016 beigebrachten, zeitnahen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Universitätsklinik Balgrist ab\n\n17\n(80% ab dem 7. September 2015 bis Juli 2016; vgl. IV-act. 50-2/2), wie auch von\nden nachfolgenden Beurteilungen der Universitätsklinik Balgrist vom 9. August\n2016 und vom 2. Februar 2017 sowie jener der RAD-Ärztin Z._____ vom 20. Oktober 2016 (vgl. IV-act. 51, 52-3f./4 und 56; Erw. 3.1 hiervor).\n\n3.2.2 Der RAD-Arzt Dr.med. S.________ hat seine Beurteilung einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit (100%) in einer leidensangepassten Tätigkeit (mit den ergonomischen Vorgaben leichte bis mittelschwere Wechseltätigkeit ohne ständiges Stehen oder Gehen, v.a. in unebenen Gelände, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Heben/Tragen/Bewegen von\nmittel- bis schweren Lasten) vom 25. April 2016 (IV-act. 45-4ff./6) nicht zuletzt auf\ndie Einschätzung von med.prakt. Y._____ abgestellt, welcher sich als einziger\nder in der RAD-Stellungnahme angeführten medizinischen Akten zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit geäussert hat (vgl. IV-act. 45-5/6).\n\n3.2.3 Von dieser ersten Beurteilung durch Dr.med. S.________ vom 25. April\n2016 abweichend, hat die RAD-Ärztin Z._____ in ihrer Stellungnahme vom 20.\nOktober 2016 dagegen festgehalten, medizinisch theoretisch werde eine Arbeitsfähigkeit zu 100% mit einer geringen Leistungsminderung von ca. 20% für eine\nleichte körperliche Arbeit in Wechselbelastung, mit Schwerpunkt Sitzen schon\njetzt zumutbar sein, wobei der Versicherte dabei die Möglichkeit haben sollte,\ndas Bein auch einmal hochzulegen (IV-act. 52-3f./4).\n\nLaut einer Gesprächsnotiz der Verwaltung vom 31. Oktober 2016 hat eine\n\"Rücksprache mit dem RAD, Frau Z._____\" ergeben, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit eine 100% Arbeitsfähigkeit mit einer vollen Leistungsfähigkeit habe. Die 20% Leistungseinschränkung gemäss der RAD-\nStellungnahme vom 20. Oktober 2016 sei aufgrund der \"Erstbeurteilung RAD\nvom 25.4.2016\" nicht gegeben (IV-act. 53).\n\n3.2.4 Diese Gesprächsnotiz der Verwaltung vom 31. Oktober 2016 wurde hernach sowohl von der SE-Abklärungsperson für Selbständigerwerbende als auch\nvon der IV-Stelle offensichtlich gleich behandelt wie eine von einer Arztperson\ndes RAD selber verfasste Beurteilung (vgl. IV-act. 57-3/28 und 6/28 i.f.; 58-3/4;\n59). In der Folge war die von der RAD-Ärztin Z._____ am 20. Oktober 2016 formulierte Leistungsminderung von ca. 20% (für eine leichte körperliche Arbeit in\nWechselbelastung, mit Schwerpunkt Sitzen und der Möglichkeit das Bein auch\neinmal hochzulegen) in der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2017 'nicht\nmehr gegeben', ohne dass sich eine Arztperson (nochmals) dazu geäussert hat.\n\n18\n3.3 Grundsätzlich ist vorauszusetzen, dass die Stellungnahme/Beurteilung einer Arztperson des regionalen ärztlichen Dienstes durch die entsprechende Arztperson erstattet und von ihr visiert wird. Dagegen erscheint es zum Vornhinein\nbefremdlich, wenn eine RAD-Beurteilung resp. die Korrektur einer solchen mündlich (auf 'Rücksprache' hin) erfolgt und lediglich von der Verwaltung (sinngemäss)\nprotokollarisch in einer Gesprächsnotiz ohne Gegenvisum durch die beurteilende\nArztperson festgehalten wird.\n\nVorliegend bildeten die \"Erstbeurteilung RAD vom 25.4.2016\" durch Dr.med.\nS.________ sowie der hernach erstattete Bericht der Universitätsklinik Balgrist\nüber die klinisch/radiologische Verlaufskontrolle vom 9. August 2016 (IV-act. 51)\nden Ausgangspunkt für die Anfrage der Verwaltung an den RAD, ob an dieser\n\"Erstbeurteilung\" betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit\nfestgehalten werden könne oder ob noch weitere Abklärungen durchgeführt werden müssten. Falls nicht, wurde der RAD \"um nochmalige Beurteilung der AF in\nder angestammten SE-Tätigkeit Sägerei und in einer angepassten Tätigkeit (Profil?)\" gebeten (IV-act. 52-3/4, vgl. Replik vom 14.6.2017 S. 6 Ziff. 5). In der Folge\nerstattet die RAD-Ärztin Z._____ am 20. Oktober 2016 eine von ihr unterzeichnete Beurteilung, welche sie offenkundig sowohl in Kenntnis und Würdigung dieser\n\"Erstbeurteilung RAD vom 25.4.2016\" als auch dem danach ergangenen Bericht\nüber die Nachkontrolle in der Universitätsklinik Balgrist vom 9. August 2016 verfasst hatte (IV-act. 52-3f./4).\n\n"}