{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-51_2017-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d2b26a85f65b098292d14a45c09d0d56"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-51_2017-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_51_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dea2e6c55cdc616585852a8b1a1a275a2e26c75a05f04774a63206e71352d995a9ec3ad0fa5fa70893ed33efcbc57445d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dea2e6c55cdc616585852a8b1a1a275a2e26c75a05f04774a63206e71352d995a9ec3ad0fa5fa70893ed33efcbc57445d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_51", "Checksum": "0cad1a853e58cb53302c3bfb10bf618b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.11.2017 I 2017 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:24", "Checksum": "b52da2ebe7f7a1aea64a3c556f3ff975", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.11.2017 I 2017 51\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n 15\n499'999) beigezogen. Anhand des vom Versicherten erzielten Umsatzes in\nZusammenhang mit der Höhe der bereits bestandenen SUVA-Berentung werde\nauf eine Umsatzspanne zwischen Fr. 200'000 - Fr. 499'999 abgestellt. Unter\nHinzunahme der Jahre 2011 bis 2015 würden zeitnahe Einkommen\nberücksichtigt, und es würden über eine längere Zeitspanne bessere und\nweniger gute Jahre gleichermassen berücksichtigt. Daraus resultierte ein durchschnittliches hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 42'540.-- ([57'400 +\n40'300 + 20'700 + 51'600 + 42'700] ./. 5; vgl. IV-act. 57- 8ff./28) (IV-act. 57-7/28\nZiff. 7).\n\nBeim Invalideneinkommen wurde festgehalten, im Jahr 2015 habe der Versicherte bei einem reduzierten Umsatz einen Verlust realisiert (IV-act. 57-6/28). Daran\nändere sich auch bei Aufrechnung des zu viel bezogenen Lohnes der Ehegattin\n(in Bezug auf ihren Arbeitsaufwand) nichts; auch nicht bei zusätzlicher Aufrechnung der gegenüber früher etwas tieferen BGI-Marge und des im Verhältnis zum\nUmsatz gegenüber der Zeit vor der Behinderung etwas zu hohen Geschäftsaufwandes (exkl. Miete). Demgegenüber wären ja noch allfällige unentlöhnte Anteile\nvon Kollegen zu berücksichtigen, auch wenn der angegebene, angebliche Umfang an deren unentlöhnten Arbeit über inzwischen 2 Jahre R.________weg, in\nkeiner Weise glaubhaft übernommen werden könne. Eine kritische Anmerkung\ndes Abklärers habe zudem ergeben, dass infolge der Gewichte auch die Ehefrau\nkeine nennenswerte Hilfe sein könne. Der grösste Anteil des Umsatzes müsse\nnach wie vor vom Versicherten selber erzielt worden sein. Der Abschluss 2016\nsei noch nicht erstellt. Anhand der an der Abklärung übergebenen Umsatzzahlen\nsei aber ersichtlich, dass sich der Jahresumsatz 2016 in ähnlichem Rahmen wie\nim Jahre 2015 bewegen werde. Da die Resterwerbsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht ausgeschöpft werde, werde dem Versicherten im Sinne der\nSchadenminderung ein Einkommen angerechnet, welches er auf dem freien und\nausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Unter Würdigung sämtlicher Angaben werde ein zusätzlicher Leidensabzug von max. 5% als gerechtfertigt erachtet.\n\nEs wurde auf die LSE 2014/ TA1/ 05-96 / TOTAL/ Niveau 1 / Männer\n(Wochenarbeitszeit von 40 Stunden) abgestellt. Umgerechnet auf eine\ndurchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden, nach dem\nNominallohnindex 2015 umgerechnet und unter Berücksichtigung eines\nzusätzlichen Leidensabzuges von 5% resultierte bei einem vollzeitigem Pensum\nein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 64'042.-- ([63'744 ./. 40 x 41.7]\n[./.103.3 x 103.7] x 0.95). Gegenüber dem hypothetischen Valideneinkommen\nvon Fr. 42'540.-- resultierte kein Mindereinkommen und mithin auch keine Invalidität (vgl. IV-act. 57-7/28 Ziff. 7).\n16\n3.1 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner\nangestammten Tätigkeit als selbständiger Sager ohne Angestellte hat sich die\nRAD-Ärztin Z._____ in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 der Beurteilung der Universitätsklinik Balgrist vom 9. August 2016 (IV-act. 51) angeschlossen, wonach die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 50% betrage\n(vgl. IV-act. 52-3f./4). Eine Arbeitsfähigkeit von (maximal) 50% in der angestammten Tätigkeit wurde hernach am 2. Februar 2017 von der Universitätsklinik\nBalgrist wiederum bestätigt (IV-act. 56).\n\nDie entsprechende versicherungsinterne ärztliche Feststellung des RAD, auf\nwelche die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2016 (IV-act.\n59) abgestellt hat, steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Balgrist. Es bestehen mithin keine Zweifel an der\nZuverlässigkeit und Schlüssigkeit der entsprechenden RAD-ärztlichen\nAktenbeurteilung betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.\nAnzufügen ist, dass auch der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom\n24. Mai 2017 von einer maximal 50%-igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten\nTätigkeit ausgeht (S. 7 Ziff. 4 unten).\n\n3.2.1 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer Verweistätigkeit\nfindet sich von Seiten der behandelnden Ärzte einzig die Ausführung des Assistenzarztes Orthopädie in der Universitätsklinik Balgrist, med.prakt. Y._____ in der\nBeantwortung des 'Beiblattes zum Arztbericht berufliche Integration/Rente' zuhanden der IV-Stelle vom 14. Februar 2016, wonach dem Versicherten andere\nTätigkeiten (ohne Tragen von schweren Lasten, eher Bürotätigkeit) 8 Stunden\npro Tag zumutbar seien; in zeitlichem Rahmen bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-act. 39).\n\n"}