{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-51_2017-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d2b26a85f65b098292d14a45c09d0d56"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-51_2017-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_51_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dea2e6c55cdc616585852a8b1a1a275a2e26c75a05f04774a63206e71352d995a9ec3ad0fa5fa70893ed33efcbc57445d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dea2e6c55cdc616585852a8b1a1a275a2e26c75a05f04774a63206e71352d995a9ec3ad0fa5fa70893ed33efcbc57445d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_51", "Checksum": "0cad1a853e58cb53302c3bfb10bf618b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.11.2017 I 2017 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:24", "Checksum": "b52da2ebe7f7a1aea64a3c556f3ff975", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.11.2017 I 2017 51\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n2.11 Im Bericht der Universitätsklinik Balgrist über die klinisch/radiologische Verlaufskontrolle vom 9. August 2016 (visiert von Dr.med. O.________ und dem Assistenzarzt Dr.med. P.________) wurde u.a. festgehalten, der Patient berichte\nüber Schmerzen an der vorderen Schienbeinkante beim Heben und Tragen\nschwerer Gegenstände. Seiner körperlich schweren Tätigkeit als Sager gehe der\nPatient aktuell zu 20% mit grosser Anstrengung nach. Die Schmerzen würden\nnach längerem Stehen oder Sitzen gleichermassen wie beim Tragen schwerer\nLasten bestehen. In der Beurteilung wurde ein radiologisch erfreulicher Behandlungsverlauf beschrieben, mit jedoch deutlichen Restbeschwerden. Arbeitsmedizinisch sei aus ihrer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50% im angestammten Beruf nicht realistisch. Eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit im angestammten, kör-\n\n12\nperlich stark belastenden Arbeitsprofil wäre bereits eine äusserst erfreuliche Verbesserung der aktuellen Arbeitssituation (IV-act. 51).\n\n2.12 In der Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 schloss sich die RAD-Ärztin\nZ._____ (Fachärztin für Allgemeinmedizin) der Beurteilung der Universitätsklinik\nBalgrist an, wonach die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 50% betrage. Man müsse sich vergegenwärtigen, dass das rechte Bein nach 12 Jahren\nschon das 2. Mal gebrochen sei. Nun gehe alles recht schleppend vorwärts. Die\nKnieflexion sei bei 35° eingeschränkt. Die Nachkontrolle seitens Balgrist sei ja\nauch noch nicht abgeschlossen. Es sollten noch R-Kontrollen Anfang 2017 erfolgen. Die Konsolidierung der Fraktur sei allerdings im August radiologisch abgeschlossen gewesen. Medizinisch theoretisch werde eine Arbeitsfähigkeit zu\n100% mit einer geringen Leistungsminderung von ca. 20% für eine leichte körperliche Arbeit in Wechselbelastung, mit Schwerpunkt Sitzen schon jetzt zumutbar sein. Der Versicherte sollte dabei die Möglichkeit haben, das Bein auch einmal hochzulegen; dies jedoch, da unfallbedingt, unter Vorbehalt des Abschlusses\nder Unfallversicherung (IV-act. 52-3f./4).\n\n2.13 Laut einer Gesprächsnotiz vom 31. Oktober 2016 habe eine Rücksprache\nmit der RAD-Ärztin Z._____ ergeben, dass der Versicherte in einer angepassten\nTätigkeit eine 100% Arbeitsfähigkeit mit einer vollen Leistungsfähigkeit habe. Die\n20% Leistungseinschränkung gemäss der RAD-Stellungnahme vom 20. Oktober\n2016 sei aufgrund der Erstbeurteilung durch den RAD vom 25. April 2016 nicht\ngegeben (IV-act. 53).\n\n2.14 Im Bericht der Universitätsklinik Balgrist über die Verlaufskontrolle vom\n2. Februar 2017 (visiert von Dr.med. Q.________ Oberarzt i.V. Orthopädie) wurde u.a. ausgeführt, der Patient arbeite zu 50% in seinem Beruf als selbständiger\nBesitzer einer Sägerei. Hier würden belastungsabhängige Schmerzen mit einem\nZiehen den Unterschenkel hinauf bestehen, weitgehend unverändert im Vergleich zur Voruntersuchung. Reizlose eingezogene Narbenverhältnisse an der\nanterioren Tibia mit Dysästhesien auf Berührung. Keine Schmerzauslösung auf\nforcierte Kraftausübung auf den Unterschenkel. Besagte Schmerzen seien vom\nPatienten auslösbar durch Aktivierung der Tibialis anterior-Sehne im Narbenbereich, aber mit guter durchgehender Tibialis anterior-Sehne und guter Kraftentwicklung durch diese. Im Röntgen ap/seitlich konstante Stellungsverhältnisse gegenüber der Voruntersuchung vom 9. August 2016. Weiterhin zeige sich eine\nZunahme der knöchernen Durchbauung der zentralen Fraktur des Tibiaschaftes.\nErhaltene Artikulation in abgebildeten Gelenken. Die Restschmerzen seien am\nehesten muskulär im Tibialis anterior-Bereich angesiedelt aufgrund von Narben-\n\n13\ngewebe. Diese operativ zu sanieren werde mit neuen Vernarbungen einhergehen\nund sei aktuell nicht zu empfehlen. Der Patient werde in seiner angestammten\nTätigkeit weiterhin lediglich maximal zu 50% arbeitsfähig gesehen (IV-act. 56).\n\n"}