{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-51_2017-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d2b26a85f65b098292d14a45c09d0d56"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-51_2017-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_51_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dea2e6c55cdc616585852a8b1a1a275a2e26c75a05f04774a63206e71352d995a9ec3ad0fa5fa70893ed33efcbc57445d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dea2e6c55cdc616585852a8b1a1a275a2e26c75a05f04774a63206e71352d995a9ec3ad0fa5fa70893ed33efcbc57445d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_51", "Checksum": "0cad1a853e58cb53302c3bfb10bf618b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.11.2017 I 2017 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:24", "Checksum": "b52da2ebe7f7a1aea64a3c556f3ff975", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.11.2017 I 2017 51\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nWeiter wurde u.a. ausgeführt, im Unterschenkel rechts würden sich reizlose,\nnoch leicht gerötete und geschlossene Wundverhältnisse ohne Hinweis auf Infekt\n10\npräsentieren, keine Druckdolenz. Sämtliche Frakturen an der Tibia und Fibula\nseien zumindest partiell ossär durchbaut, Osteopenie (CT Unterschenkel rechts\nvom 30.4.2015). Klinisch radiologisch zeige sich ein guter Heilungsverlauf ohne\njegliche subjektive oder objektive Schmerzen bei radiologisch zunehmender\nossärer Konsolidation, auch wenn Letztere noch nicht vollständig geschehen sei.\n\n2.6 Der Assistenzarzt Dr.med. L.________ wiederholte im Schreiben vom 3.\nJuni 2015 an die IV-Stelle im Wesentlichen die Diagnosen aus dem Bericht vom\n6. Mai 2015. Er hielt u.a. weiter fest, der Patient sei ihnen bei genannter\nDiagnose sowie Verdacht auf Osteomyelitis am 5. März 2015 durch das Spital\nEinsiedeln zugewiesen worden. Die letzte Untersuchung habe am 30. April 2015\nstattgefunden. Klinisch-radiologisch zeige sich ein guter Heilungsverlauf ohne\nsubjektive oder objektive Schmerzen bei radiologisch zunehmender ossärer\nKonsolidation, auch wenn letztere noch nicht vollständig geschehen sei. Da die\nletzte Operation erst 6 Wochen her sei, könnten weiterreichende Prognosen\nfrühestens ein halbes Jahr nach der Operation, d.h. im September 2015 erfolgen\n(IV-act. 20).\n\n2.7 Im Sprechstundenbericht vom 16. Juni 2015 führte Dr.med. M.________\n(Oberarzt i.V. Orthopädie Universitätsklinik Balgrist) u.a. aus, der Patient berichte\nüber einen beschwerdefreien Verlauf. Die antibiotische Therapie habe er vor einer Woche sistiert. Seither sei er ohne Gehhilfen unterwegs. Gelegentlich habe\ner Schmerzen nach längerer Belastung. Keine Schmerzen in Ruhe. Unauffälliges\nIntegument mit absolut reizlosen Wundverhältnissen. Keine Hinweise für Infekt.\nKeinerlei Druckdolenzen. Das Röntgen Unterschenkel ap/seitlich rechts zeige\nunveränderte Stellungsverhältnisse im Vergleich zu den Voraufnahmen. Diskrete\nZeichen der Konsolidation. Das freie Belasten könne vorsichtig fortgeführt werden. Gehtraining mit Hilfe von Physiotherapie. In ca. 4 Wochen Beginn mit medizinischer Trainingstherapie (IV-act. 40-2f./6).\n\n2.8 In Beantwortung des 'Beiblattes zum Arztbericht berufliche Integration/Rente' zuhanden der IV-Stelle vom 14. Februar 2016 notierte med.prakt. Y._____\n(Assistenzarzt Orthopädie Universitätsklinik Balgrist) u.a., die bisherige Tätigkeit\nsei dem Versicherten weiterhin zumutbar, wobei auf das Tragen schwerer Lasten\nverzichtet werden sollte (Traglastbeschränkung <10 kg). Andere Tätigkeiten (ohne Tragen von schweren Lasten, eher Bürotätigkeit) wären ihm 8 Stunden pro\nTag zumutbar. In zeitlichem Rahmen bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-act. 39).\n\n2.9 Dr.med. N.________ (FA Innere Medizin, FA Arbeitsmedizin, RAD Zentralschweiz) hielt in seiner RAD-Stellungnahme vom 25. April 2016 u.a. fest, gestützt\n11\nauf die vorliegenden Berichte handle es sich beim Versicherten um einen Zustand nach osteosynthetisch versorgter offener Unterschenkelfraktur rechts mit\nprotrahiertem Heilungsverlauf. Nachdem die Wundheilung abgeschlossen zu sein\nscheine und der Versicherte wieder im eigenen Betrieb tätig sei, könne unter\nBerücksichtigung der verminderten Belastbarkeit der rechten unteren Extremität\ndavon ausgegangen werden, dass die angestammte Tätigkeit wieder zu 70-80%\nausgeübt werden könne. Inwieweit sich eine verstärkte Belastung des rechten\nBeines durch z.B. Heben/Tragen/Bewegen schwerer Lasten in einem Einmannbetrieb realisieren lasse, sei eher fraglich. Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei der Zustand nach\nosteosynthetisch versorgter offener Unterschenkelfraktur rechts mit protrahiertem\nHeilungsverlauf, mit der verminderten Belastbarkeit der rechten unteren Extremität. In der angestammten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aktuell 70-80%.\nVom 22. Oktober 2014 bis mindestens Ende September 2015 betrage die Arbeitsfähigkeit 0%. Anschliessend sei der Verlauf nicht nachvollziehbar. In einer\nleidensangepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit vollschichtig 100%. Die\nergonomischen Vorgaben lauteten leichte bis mittelschwere Wechseltätigkeit ohne ständiges Stehen oder Gehen, v.a. in unebenen Gelände, ohne häufiges\nTreppensteigen, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Heben/Tragen/Bewegen von mittel- bis schweren Lasten. Eine \"berufliche Abklärungsfähigkeit\" von\nmindestens 50% sei ab sofort gegeben (IV-act. 45-4ff./6).\n\n2.10 Dem Einwand vom 29. Juli 2016 legte der Versicherte eine 'Taggeldkarte'\nder Krankenversicherung bei, auf welcher ihm durch die behandelnden Ärzten\nvom 23. November 2014 bis 6. September 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von jeweils 100% und ab dem 7. September 2015 bis Juli 2016 eine Arbeitsunfähigkeit\nvon jeweils 80% bescheinigt wurde (IV-act. 50-2/2).\n\n"}