{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-51_2017-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d2b26a85f65b098292d14a45c09d0d56"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-51_2017-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_51_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dea2e6c55cdc616585852a8b1a1a275a2e26c75a05f04774a63206e71352d995a9ec3ad0fa5fa70893ed33efcbc57445d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dea2e6c55cdc616585852a8b1a1a275a2e26c75a05f04774a63206e71352d995a9ec3ad0fa5fa70893ed33efcbc57445d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_51", "Checksum": "0cad1a853e58cb53302c3bfb10bf618b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 14 f.\nzu Art. 17 IVG; Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher\nArt [KSBE], Stand 1.1.2017, Rz. 4002).\n\n1.8 Die sich aus Art. 8 Abs. 1 IVG ergebenden Teilgehalte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes werden bei der Umschulung nach Art. 17 IVG voll wirksam.\nDie Invalidenversicherung hat nur umzuschulen, soweit dies zur Wiedereingliederung, begrenzt durch das vor dem Invaliditätseintritt innegehabte Erwerbsniveau,\nnotwendig bzw. erforderlich ist. Weiter ist die Eignung der Massnahme verlangt,\naber auch die Eignung des Versicherten, d.h. seine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Im Rahmen des Eignungserfordernisses sind Berufsneigungen des Versicherten bei der Art des Arbeitseinsatzes zwar zu berücksichtigen;\nsie können jedoch für die Zumutbarkeit einer geeigneten Tätigkeit nicht ausschlaggebend sein. Subjektive Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen allein\nvermögen somit keinen Umschulungsanspruch zu begründen (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 45 f. zu Art. 17 IVG).\n\n1.9 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen\nAbklärungen zur Beurteilung des Leistungsbegehrens von Amtes wegen vor.\n\nDie Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des\nIV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch\nandere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den\nGesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige\nGrundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 Erw. 4; 125 V 256 Erw. 4).\n\nZur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs\nsteht der IV-Stelle der regionale ärztliche Dienst (RAD) zur Verfügung. Der RAD\nsetzt die für die IV nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG) und beurteilt die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (vgl. Art. 49 Abs. 1 IVV). Das\nBundesgericht hat betont, dass es − gerade − Aufgabe des RAD ist, die sich aus\neiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ergebende funktionelle Leistungsfähig-\n\n7\nkeit festzusetzen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 6 N 56 m.w.H.; KSIH\nRz. 1018.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3.9.2015 Erw. 3.3.2).\n\nAuf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen − zu denen die\nRAD-Berichte gehören − kann allerdings dann nicht abgestellt werden, und es\nsind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an\nihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 Erw. 5.2; 135\nV 465 Erw. 4.4 und 4.7; Urteile des Bundesgerichts 8C_452/2016 vom 27.9.2016\nErw. 3; 8C_197/2014 vom 3.10.2014 Erw. 4).\n\n1.10 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (Art. 61\nlit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel,\nunabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu\nentscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des\nstreitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf\nallseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen\nStellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 351\nErw. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_751/2013 vom 6.5.2014 Erw. 4.1.1).\n\n2. Zur gesundheitlichen Situation und zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten\nlässt sich dem medizinischen Aktendossier u.a. was folgt entnehmen:\n\n2.1 Am 24. März 1990 wurde der Versicherte beim Arbeiten im Wald zwischen\nzwei Baumstämmen eingeklemmt und zog sich dabei massive Verletzungen am\nrechten Unterschenkel und Knie zu. Bei der Diagnose einer schweren Trümmer-\nFraktur des rechten Unterschenkels, einer drittgradigen, offenen medialen Kon-\ndylus-Fraktur im rechten Kniegelenk, einer basisnahen Meniskus-Läsion medial\nsowie Rupturen des lateralen Bandapparates, des vorderen Kreuzbandes und\ndes lateralen Bandapparates des rechtes OSG, erfolgte gleichentags eine offene\nReposition und Schrauben-Platten Osteosynthese der Tibiafraktur rechts, eine\nSpaltung der Anterior- und dorsalen Muskel-Logen, eine Meniskus-Naht rechts\nmedial, eine Reposition und Schrauben-Osteosynthese der medialen Femurkon-\ndylus-Fraktur sowie eine Rekonstruktion des medialen Seitenbandes (fecit\nDr.med. D.________, Bezirksspital March-Höfe Lachen; vgl. KV-act. 3-38/43).\n\n"}