{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-51_2017-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d2b26a85f65b098292d14a45c09d0d56"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-51_2017-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_51_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dea2e6c55cdc616585852a8b1a1a275a2e26c75a05f04774a63206e71352d995a9ec3ad0fa5fa70893ed33efcbc57445d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dea2e6c55cdc616585852a8b1a1a275a2e26c75a05f04774a63206e71352d995a9ec3ad0fa5fa70893ed33efcbc57445d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_51", "Checksum": "0cad1a853e58cb53302c3bfb10bf618b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Für die Beurteilung des Vorliegens einer\nErwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen\nBeeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG).\nErwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen\noder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und\nEingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der\nErwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen\nArbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig\nist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V\n139 Erw. 1b). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus\nobjektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Die\nZumutbarkeit der Überwindung bestimmt sich regelmässig unter\nBerücksichtigung von objektiven Umständen (z.B. Zumutbarkeit der\nArbeitstätigkeit, Wohnort) wie auch subjektiven Elementen (z.B. Alter, soziale\nStellung). Es wird festgelegt, dass diese Zumutbarkeitsprüfung eine objektive\nBeurteilung darstellen muss; dies bedeutet, dass die Zumutbarkeit der\nÜberwindung nicht nach subjektiven Empfinden der versicherten Person beurteilt\nwird. Dies hat auch etwa einen Ausdruck darin gefunden, dass die für den\nKrankheitsbegriff massgebende Untersuchungs- und Behandlungsbedürftigkeit in\nobjektiver Weise bestimmt wird (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.\n2015, Art. 7 N 56 m.H. u.a. auf Art. 3 N 30; Kreisschreiben über Invalidität und\nHilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Stand 11.1.2017, Rz. 1018.1).\n\n1.5 Bevor eine versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der\nSchadenminderungspflicht (vgl. BGE 130 V 97 Erw. 3.2) alles ihr Zumutbare\nselber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Nach\nder Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit\nals zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der\nArbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter\n\n5\nBerücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art\nder bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint\n(Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14.11.2014 Erw. 3.1 m.w.H. Bei\nder Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels, auch von der\nselbständigen in eine unselbständige Tätigkeit, ist die Gerichtspraxis sehr streng\n(Urteil des EVG I 761/04 vom 14.6.2005 Erw. 2.3). Als Richtschnur gilt, dass die\nAnforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger\nsind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage\nsteht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde\nVorkehren Rentenleistungen auslösen würde (vgl. BGE 113 V 22 Erw. 4d).\n\n1.6 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG]) unmittelbar bedrohte\nVersicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf\nEingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die\nErwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,\nwieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die\nVoraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind\n(lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen laut Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, berufliche Massnahmen (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe) und der\nAbgabe von Hilfsmitteln. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte\nnoch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis\nSatz 2 IVG).\n\n1.7 Anspruch auf Umschulung haben Versicherte, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG), wobei die leistungsspezifische Invalidität (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) rechtsprechungsgemäss erst dann als\neingetreten gilt, wenn eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% vorliegt (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 3 f. zu Art. 17 IVG; Urs\nMüller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N 1004\nS. 187, N 1040 S. 194). Als Umschulung gilt die Gesamtheit der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art, die − wegen der Invalidität, nicht ohnehin aufgrund gesundheitsfremder Überlegungen − notwendig und geeignet sind, einem\nschon erwerbstätig gewesenen Versicherten nach Eintritt der Invalidität eine\nneue eingliederungswirksame Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen (vgl. Meyer/\nReichmuth, a.a.O., N 10 zu Art. 17 IVG; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [SR 831.201; IVV]). Als Umschulung gilt jede Neuausbildung\nberuflicher Art, die den Versicherten in die Lage versetzt, wiederum eine − seiner\n\n"}