{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-51_2017-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d2b26a85f65b098292d14a45c09d0d56"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-51_2017-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_51_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dea2e6c55cdc616585852a8b1a1a275a2e26c75a05f04774a63206e71352d995a9ec3ad0fa5fa70893ed33efcbc57445d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dea2e6c55cdc616585852a8b1a1a275a2e26c75a05f04774a63206e71352d995a9ec3ad0fa5fa70893ed33efcbc57445d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_51", "Checksum": "0cad1a853e58cb53302c3bfb10bf618b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach\nEintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und\nallfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei\nausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie erzielen\nkönnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Die Invalidität ist auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens\nzu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit\nerzielen könnte. Nicht entscheidend ist für die Invaliditätsbemessung, ob die\nversicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der\nihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität\nstets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die\nversicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (vgl. Ulrich\nMeyer/ Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl.\n2014, N 27 zu Art. 28a IVG).\n\n3\n1.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise nach der Einkommensvergleichsmethode zu erfolgen. Insoweit\ndie fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden\nkönnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.\nLassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig\nermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für\nNichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen\nund der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der\nverminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu\nbestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen\nBemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die\nInvalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als\nsolchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des\nBetätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist\naber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten.\nEine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer\nerwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine\nErwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei\nErwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs\nabstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser\nKategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit\nzu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29\nErw. 1; 104 V 136 Erw. 2c; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je m.H.).\n\nDiese Rechtsprechung ist nicht dahin zu verstehen, dass die ausserordentliche\nBemessungsmethode bei Selbständigerwerbenden regelmässig an die Stelle des\nEinkommensvergleichs tritt. Dieser Methodenwechsel drängt sich aber dann auf,\nwenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter\ndurch den Gesundheitsschaden gezwungen wird, seine bisherige körperlich\nschwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen\nKleinstbetriebes durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänderten\nVerhältnissen anzupassen. In einer solchen Konstellation kann der\nEinkommensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden,\ninsbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf\nsolche Konstellationen ist gerade die ausserordentliche Bemessungsmethode\nzugeschnitten, welche es erlaubt, die erwerblichen Auswirkungen des\nGesundheitsschadens unter den geänderten betrieblichen Verhältnissen zu\nerfassen. Anwendbar ist das ausserordentliche Bemessungsverfahren auch\ndann, wenn invaliditätsfremde Faktoren - wie Strukturänderungen in dem von der\n\n4\nversicherten Person betriebenen Gewerbe, zusätzliche Abschreibungen infolge\neines Umbaus - das Geschäftsergebnis beeinflusst haben und deshalb nicht\nohne weiteres von der Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad\ngeschlossen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2016 vom\n29.11.2016 Erw. 4.2 und 9C_812/2015 vom 7.7.2016 Erw. 4; je mit Hinweis auf\ndas Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute:\nSchweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] I 230/04 vom\n30.11.2004 Erw. 2.5 und BGE 128 V 29 Erw. 2).\n\n"}