16 senentschädigung) mit gerichtlichem Schreiben vom 12. November 2012 im Einzelnen dargelegt. Im Übrigen hat der Rechtsvertreter die geltend gemachte Parteientschädigung von mindestens Fr. 2‘500.-- nicht mit konkreten Angaben (wie Zeitaufwand, Stundenansatz etc.) belegt. 17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: