gen. Anzufügen ist, dass nach § 6 GebTRA sowie konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts keine Verpflichtung der urteilenden Behörde besteht, von einer beanwalteten Partei eine Honorarnote einzuholen. Dies ist auch vom Bundesgericht bestätigt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16.11.2010 Erw. 4.2.1 mit Verweis auf ein Urteil 2P.83/1998 vom 5.1.1999, publ. in SVR- Rechtsprechung 6/2011, IV Nr. 38; VGE III 2011 10 und 11 vom 20.7.2011 Erw. 3.3). Dieser Praxis entsprechend wurde der Rechtsvertreter nicht zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert. Abgesehen davon wurde dem gleichen Rechtsvertreter diese Praxis bereits im Verfahren II 2012 140 (betreffend Hilflo-