Damit ist der psychische Gesundheitszustand des Versicherten unvollständig abgeklärt. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Durchführung einer rechtskonformen psychiatrischen Begutachtung des Versicherten unter Berücksichtigung der bisherigen psychiatrischen Behandlung und in Berücksichtigung der für die psychiatrische Begutachtung geltenden Kriterien gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30.11.2017 über den Leistungsanspruch neu entscheidet.