Nach dem Gesagten kommt dem Gutachten von Dr.med. F.________ kein voller Beweiswert zu. Auch den weiteren medizinischen Akten kommt in Bezug auf die Frage einer möglichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine psychische Erkrankung kein voller Beweiswert zu. So lässt sich insbesondere auch aus dem Bericht der PK Zugersee keine Angaben zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge einer psychischen Beeinträchtigung entnehmen. Im fraglichen Bericht wird einzig für den Zeitraum des Klinikaufenthaltes (und wenige Tage danach) eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Damit ist der psychische Gesundheitszustand des Versicherten unvollständig abgeklärt.