Eine Rückfrage beim behandelnden Arzt bzw. die Einholung eines entsprechenden Berichts beim behandelnden Arzt ist nicht nur zur Beantwortung der Frage nach dem Gesundheitsschaden sondern auch in Bezug auf die Beurteilung der Fragen nach Behandlung und Eingliederung (vgl. Fragestellungen Viact. 135-22/24: Durchführung der bisherigen Therapie lege artis, Kooperation des Versicherten in der bisherigen Therapie, verbleibende Therapieoptionen, Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen) unerlässlich.