In casu ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass der Versicherte seit ca. Frühjahr 2015 in psychiatrischer Behandlung ist. Dies hat er gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr.med. F.________ erwähnt (vgl. Vi-act. 135-3/24). Ein Bericht des behandelnden Psychiaters wurde jedoch weder von der Vorinstanz noch im Rahmen der Begutachtung durch den Begutachter eingeholt und liegt somit auch nicht bei den Akten. Dennoch hält Dr.med.