5.4 Das Gutachten von Dr.med. F.________ entspricht nicht den Anforderungen eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss Standardindikatoren. Allerdings erging die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche ein solches Vorgehen auch bei depressiven Störungen verlangt, erst nach Erlass des fraglichen Gutachtens und auch nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Des Weiteren kann – wie bereits erwähnt – gerade bei nur leichtgradigen depressiven Störungen, wie sie beim Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten von Dr.med. F.________ vorliegen, von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen