Daher bleibe es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint werde und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden könne. Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen sei, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten könne und auch nicht mit Komorbiditäten einher gehe, bedürfe es daher in aller Regel keiner Weiterungen in