Im Weiteren hielt das Bundesgericht fest, dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit jedoch dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden könne, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet sei. Daher bleibe es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint werde und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden könne.