5.3 Kürzlich hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung das Erfordernis eines strukturierten Beweisverfahrens anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zur Beurteilung des erreichbaren Leistungsniveaus ausgedehnt auf alle psychischen Störungen, insbesondere auch auf affektive Störungen einschliesslich der leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30.11.2017 und 8C_130/2017 vom 30.11.2017). Entscheidend sei dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelinge, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsun-