Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 Erw. 6). Der Gutachter bzw. die sachverständige Person hat bei der Einschätzung des Leistungsvermögens den im zitierten Entscheid vorgegebenen Indikatoren zu folgen.