12 sche Beeinträchtigung der Gesundheit nicht festgestellt (vgl. dazu Ausführungen zu den medizinischen Akten in VGE I 2007 137 Erw. 2). Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand in der angefochtenen Verfügung wie bereits erwähnt auf das Gutachten von Dr.med. F.________ ab. Das im Rahmen der B.________-Begutachtung erstellte Teilgutachten von Dr.med. L.________ wurde als nicht beweiskräftig qualifiziert, was im vorliegenden Verfahren nicht weiter umstritten ist.