5.1 Gestützt auf die dargelegten medizinischen Akten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach aus rein somatischer Sicht (weiterhin) eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, rückenadaptierten Tätigkeit besteht, nicht zu beanstanden. Es stellt sich einzig die Frage, ob hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes eine Verschlechterung eingetreten ist. Im Rahmen der ursprünglichen Ablehnung des Rentengesuches im Jahre 2007 wurde eine psychi-