4.3.14 Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens liess der Beschwerdeführer den Bericht der Psychiatrischen Klinik Zugersee vom 30. November 2016 einreichen (Bf-act. 4). Dieser Bericht erging zwar noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung, war der Vorinstanz zu dem Zeitpunkt allerdings nicht bekannt. Aus dem Bericht geht hervor, dass der Versicherte auf Zuweisung des SPD Lachen vom 28. September 2016 bis 26. November 2016 in der Klinik behandelt wurde. Im Bericht wird u.a. festgehalten: Beurteilung