Tatsächlich fällt auch mir bezüglich so genanntem Lasègue (...) die Stellungnahme nicht ganz einfach. (...). Es bleibt auch nach Sichtung der Unterlagen dabei, dass die Beeinträchtigung des Patienten auf der Lumbago fusst und in diesem Sinne rheumatologisch abschliessend zu beurteilen ist. (...). Eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit streng im neurologischen Fachgebiet ist nicht identifiziert, (...). Bei stattgehabter Diskushernie L4/5 mit Wurzelbeeinträchtigung ist schwere und mittelschwere, Rücken belastende Tätigkeit aus neurologischer Sicht ungeeignet. (...).