5 scher Hinsicht lägen zudem entgegen den medizinischen Gutachten Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf den im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht der PK Zugersee vom 30. November 2016, welcher den Gutachten widerspräche. Gestützt auf diesen Bericht wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, vor Erlass der Verfügung ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten einzuholen. Da dies unterlassen worden sei, sei die Sache zur Einholung eines entsprechenden Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.