3.1 Vorliegend gelangte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass dem Versicherten gemäss den medizinischen Akten eine Tätigkeit als Maler und Gipser nicht mehr zumutbar sei. Eine leichte Tätigkeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen mit Vermeidung von häufigem Bücken, Tragen von Lasten über fünf Kilogramm sowie Arbeiten über Schulterhöhe, sei hingegen vollschichtig zumutbar. Gemäss psychiatrischem Gutachten der Q.________ bzw. von Dr.med. F.________ bestehe eine leichtgradige depressive Episode, welche die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke. Insgesamt bestehe ein IV-Grad von 18%, welcher nicht rentenbegründend sei.