125 V 351 Erw. 3a; 122 V 160f. Erw. 1c). 2.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Rz. 450; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Rz. 153 und 457; BGE 122 II 469 Erw. 4a; 122 III 223 Erw. 3c).