Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20): – Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, – Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, – Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, – und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist.