D. Am 29. Juli 2013 meldete sich C.________ bei der IV-Stelle erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (Vi-act. 54). Mit Vorbescheid vom 26. März 2014 stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dazu liess sich C.________ mit Eingabe vom 20. Mai 2014 vernehmen (Vi-act. 83). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine neurologische Begutachtung (Vi-act. 89).