C. Eine gegen diese Verfügung am 8. Mai 2007 erhobene Beschwerde (Viact. 49) wurde vom Verwaltungsgericht Schwyz mit Entscheid VGE I 2007 137 vom 15. Oktober 2007 abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge arbeitete C.________ weiterhin in reduziertem Pensum (50%) beim bisherigen Arbeitgeber als Maler. Ab dem 25. April 2013 wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Vi-act. 71-2/4). Das Arbeitsverhältnis wurde infolge Krankheit im Juli 2014 gekündigt (Vi-act. 115-29/40).