mit (IV-act. 38), dass ihm gemäss Abklärungsergebnis eine körperlich leichte und rückenadaptierte Tätigkeit, welche überwiegend ebenerdig und rückenschonend wechselbelastend sitzend sowie stehend und gelegentlich mit ein paar Schritten gehend ausgeübt werden könne, zu 100% zumutbar sei. Nachdem die angestammte Arbeit als Maler/Gipser nicht mehr zu 100% ausgeübt werden könne, resultiere ein IV-Grad von 32%, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse. Nach Eingang einer Stellungnahme von C.________ (Vi-act.