{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-4_2018-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f807428ad293bedfae6a36a49e36dee3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-4_2018-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d413e913939a73b81cd8f4ed4b29cfb98f28c13319d0ea028df24855339e8470a848fcf0f7a00e5ee929ee706210212d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d413e913939a73b81cd8f4ed4b29cfb98f28c13319d0ea028df24855339e8470a848fcf0f7a00e5ee929ee706210212d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_4", "Checksum": "f3f2b2da4709441e64ffc4c04ae42380"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Vi-act. 135-3/24).\nEin Bericht des behandelnden Psychiaters wurde jedoch weder von der Vorinstanz noch im Rahmen der Begutachtung durch den Begutachter eingeholt und\nliegt somit auch nicht bei den Akten. Dennoch hält Dr.med. F.________ in seinem Gutachten u.a. fest, dass eine Intensivierung der ambulanten psychiatri-\nschen-psychotherapeutischen Behandlung, insbesondere der medikamentösen\nBehandlung, möglich sei und die Therapiemöglichkeiten bezüglich des depressiven Syndroms nicht ausgeschöpft seien. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, wie\nder Gutachter ohne Kenntnis der bisherigen Therapien und ohne Bericht des behandelnden Arztes über den Verlauf zu dieser Schlussfolgerung gelangt. Der\nHinweis des Patienten darauf, dass er seit einem Jahr regelmässig einen Psychiater aufsuche und die Bekanntgabe der verschriebenen Medikamente (ebenfalls\ndurch den Patienten) vermag für sich allein diese Schlussfolgerung nicht zu begründen. Eine Rückfrage beim behandelnden Arzt bzw. die Einholung eines entsprechenden Berichts beim behandelnden Arzt ist nicht nur zur Beantwortung der\nFrage nach dem Gesundheitsschaden sondern auch in Bezug auf die Beurteilung der Fragen nach Behandlung und Eingliederung (vgl. Fragestellungen Viact. 135-22/24: Durchführung der bisherigen Therapie lege artis, Kooperation des\nVersicherten in der bisherigen Therapie, verbleibende Therapieoptionen, Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen) unerlässlich. Dies ergibt sich auch aus\nden Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (neueste Fassung\nvom 16.6.2016), wonach für die Beurteilung von Schweregrad, Prognose und\ndamit der leistungsbezogenen Arbeitsfähigkeit eine umfassende Analyse des\nbisherigen Verlaufs eine unabdingbare Voraussetzung ist (vgl. Leitlinie in SZS\n2016, S. 461). Ein Gutachten, welches die medizinischen Vorakten unzureichend\nberücksichtigt, ist unvollständig und vermag daher nicht zu Ergebnissen zu\nführen, welche auf gesamthafter medizinischer Lage beruhen. Einer solchen\nExpertise fehlt die erforderliche Überzeugungs- und Beweiskraft selbst dann,\nwenn die auf der Grundlage der vom Experten selbst erhobenen Befunde\ngezogenen Schlüsse an sich einleuchten und vom Rechtsanwender prüfend\n\n15\nnachvollzogen werden können. Basiert das Gutachten nicht auf der Kenntnis der\ngesamten relevanten Vorakten, wird es formell den durch die Rechtsprechung\nentwickelten Kriterien nicht gerecht (Urteile des Bundesgerichts 8C_861/2009\nvom 20.4.2010 Erw. 3.1; 9C_51/2008 vom 15.7.2008 Erw. 2.2; 8C_104/2017\nvom 13.6.2017 Erw. 6.2).\n\nNach dem Gesagten kommt dem Gutachten von Dr.med. F.________ kein voller\nBeweiswert zu. Auch den weiteren medizinischen Akten kommt in Bezug auf die\nFrage einer möglichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine psychische\nErkrankung kein voller Beweiswert zu. So lässt sich insbesondere auch aus dem\nBericht der PK Zugersee keine Angaben zu einer allfälligen Einschränkung der\nArbeitsfähigkeit infolge einer psychischen Beeinträchtigung entnehmen. Im fraglichen Bericht wird einzig für den Zeitraum des Klinikaufenthaltes (und wenige Tage danach) eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Damit ist der psychische Gesundheitszustand des Versicherten unvollständig abgeklärt. Die Sache ist daher\nan die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Durchführung einer rechtskonformen psychiatrischen Begutachtung des Versicherten unter Berücksichtigung\nder bisherigen psychiatrischen Behandlung und in Berücksichtigung der für die\npsychiatrische Begutachtung geltenden Kriterien gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30.11.2017 über den Leistungsanspruch neu entscheidet.\n\n6. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Vorinstanz auferlegt. Zudem wird dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz\neine Parteientschädigung zugesprochen. Das Honorar ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für\ndas Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von\nFr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der\nArbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'300.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzulegen. Anzufügen ist, dass nach § 6 GebTRA sowie konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts keine Verpflichtung der urteilenden Behörde besteht, von einer beanwalteten Partei eine Honorarnote einzuholen. Dies ist auch vom Bundesgericht\nbestätigt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16.11.2010\nErw. 4.2.1 mit Verweis auf ein Urteil 2P.83/1998 vom 5.1.1999, publ. in SVR-\nRechtsprechung 6/2011, IV Nr. 38; VGE III 2011 10 und 11 vom 20.7.2011\nErw. 3.3). Dieser Praxis entsprechend wurde der Rechtsvertreter nicht zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert. Abgesehen davon wurde dem gleichen\nRechtsvertreter diese Praxis bereits im Verfahren II 2012 140 (betreffend Hilflo-\n\n16\nsenentschädigung) mit gerichtlichem Schreiben vom 12. November 2012 im Einzelnen dargelegt. Im Übrigen hat der Rechtsvertreter die geltend gemachte Parteientschädigung von mindestens Fr. 2‘500.-- nicht mit konkreten Angaben (wie\nZeitaufwand, Stundenansatz etc.) belegt.\n\n"}