{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-4_2018-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f807428ad293bedfae6a36a49e36dee3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-4_2018-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d413e913939a73b81cd8f4ed4b29cfb98f28c13319d0ea028df24855339e8470a848fcf0f7a00e5ee929ee706210212d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d413e913939a73b81cd8f4ed4b29cfb98f28c13319d0ea028df24855339e8470a848fcf0f7a00e5ee929ee706210212d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_4", "Checksum": "f3f2b2da4709441e64ffc4c04ae42380"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Im Widerspruch dazu steht grundsätzlich die Diagnose der PK Zugersee, wonach eine rezidivierende depressive\nStörung (gegenwärtig mittelgradig) sowie eine anhaltende somatoforme\nSchmerzstörung vorliegen.\n\n5.2 Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 (9C_492/2014 vom 3.6.2015)\nseine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine\nrentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, teilweise geändert. Stärker\nals bisher hat die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen den\nAspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich schon in\nden diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Das bisherige Regel/\nAusnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt.\nMassgebend sind in Schweregrad und Konsistenz der funktionellen\nAuswirkungen eingeteilte Standardindikatoren. Die Anerkennung eines\nrentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen\nAuswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen\nAnspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und\nwiderspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit\nnachgewiesen sind (BGE 141 V 281 Erw. 6). Der Gutachter bzw. die\nsachverständige Person hat bei der Einschätzung des Leistungsvermögens den\nim zitierten Entscheid vorgegebenen Indikatoren zu folgen. Die Rechtsanwender\nüberprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte\nsich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben,\ndas heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben,\nwelche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster\nSatz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung\nauf objektivierter Grundlage erfolgt ist (BGE 141 V 281 Erw. 5.2.2).\n\n13\nDa das (Teil-)Gutachten von Dr.med. L.________ diesen beweisrechtlichen Anforderungen nicht genügte, wurde – wie bereits erwähnt – eine weitere psychiatrische Begutachtung durch Dr.med. F.________ veranlasst.\n\n5.3 Kürzlich hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung das Erfordernis\neines strukturierten Beweisverfahrens anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zur Beurteilung des erreichbaren Leistungsniveaus ausgedehnt auf alle psychischen Störungen, insbesondere auch\nauf affektive Störungen einschliesslich der leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30.11.2017\nund 8C_130/2017 vom 30.11.2017). Entscheidend sei dabei, unabhängig von der\ndiagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelinge, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu\ntragen habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30.11.2017 Erw.\n4.5.2).\n\nIm Weiteren hielt das Bundesgericht fest, dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit jedoch dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden\nkönne, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet sei. Daher bleibe es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (BGE 125 V\n351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint werde und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden könne.\nNamentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen sei,\ndie ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten könne und auch nicht mit Komorbiditäten einher gehe, bedürfe es daher in aller Regel keiner Weiterungen in\nForm eines strukturierten Beweisverfahrens (Urteil des Bundesgerichts\n8C_841/2016 vom 30.11.2017 Erw. 4.5.3).\n\n5.4 Das Gutachten von Dr.med. F.________ entspricht nicht den Anforderungen eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss Standardindikatoren. Allerdings erging die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche ein solches Vorgehen auch bei depressiven Störungen verlangt, erst nach Erlass des fraglichen\nGutachtens und auch nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Des Weiteren\nkann – wie bereits erwähnt – gerade bei nur leichtgradigen depressiven Störungen, wie sie beim Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten von Dr.med.\nF.________ vorliegen, von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen\n\n14\nwerden, vorausgesetzt, die vorhandenen fachärztlichen Berichte sind beweiskräftig.\n\n5.5 In casu kann grundsätzlich offen bleiben, ob das Gutachten den Anforderungen eines strukturierten Beweisverfahrens zu entsprechen hätte, denn das\nGutachten ist bereits aus anderen Gründen unvollständig.\n\n"}