{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-4_2018-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f807428ad293bedfae6a36a49e36dee3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-4_2018-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d413e913939a73b81cd8f4ed4b29cfb98f28c13319d0ea028df24855339e8470a848fcf0f7a00e5ee929ee706210212d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d413e913939a73b81cd8f4ed4b29cfb98f28c13319d0ea028df24855339e8470a848fcf0f7a00e5ee929ee706210212d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_4", "Checksum": "f3f2b2da4709441e64ffc4c04ae42380"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.02.2018 I 2017 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:21", "Checksum": "da8201831bf8a3bbd0be973971fb8d3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.02.2018 I 2017 4\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\n4.3.12 Am 6. April 2016 wurde der Versicherte durch Dr.med. F.________ psychiatrisch untersucht, wobei eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10:F32.0)\ndiagnostiziert wurde (Vi-act. 135-17/24). Aus der Beurteilung ergibt sich (Vi-act.\n135-17/24 f.):\n(...).\nEine somatoforme Schmerzgenese besteht ebenfalls nicht: Ein den Schmerzen\nzugrundeliegender erheblicher unbewältigter seelischer Konflikt ist in der\nExploration nicht herauszuarbeiten. Auch besteht kein namhaft schmerzgeplagter\nklinischer Eindruck. Die Diagnose einer psychogenen Schmerzstörung ist hier als\nnicht ICD-konform zu stellen.\nDer Versicherte steht in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer\nBehandlung. Ein niedrig dosiertes Antidepressivum ist verordnet, eine Wirksamkeit\nverneint der Versicherte. Die Intensivierung der ambulanten psychiatrisch-psycho-\ntherapeutischen Behandlung, insbesondere der medikamentösen Behandlung ist\nmöglich, die Therapiemöglichkeiten bezüglich des depressiven Syndroms sind also\nnicht ausgeschöpft.\nAufgrund der Leichtgradigkeit der hier erhobenen psychischen Störung ist eine\nnamhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mit\nder gebotenen Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Es besteht also eine vollschichtige\nArbeitsfähigkeit in einer angestammten, jedweder vergleichbaren sowie auch einer\nanderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts.\n\nIn Bezug auf die durch Dr.med. L.________ gestellte Diagnose einer\nsomatoformen Schmerzstörung führt Dr.med. F.________ im Weiteren aus, die\nerwogenen Konflikte repräsentierten allenfalls eine psychodynamische\nSpekulation, für die sich aus der aktuellen Exploration kein mit einem\nnachvollziehbaren Leidensdruck verbundenes Korrelat ergebe. Die somatisch\nnicht ausreichend begründbare Symptomatik sei im Sinne eines Erklärzwangs in\ndie Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung überführt worden. Eine\nsolche Diagnose sei jedoch entsprechend den definierten Kriterien zu belegen.\n11\n4.3.13 Mit Stellungnahme vom 29. November 2016 hielt der RAD-Arzt Dr.med.\nM.________ fest, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr.med.\nF.________ abgestellt werden könne.\n\n4.3.14 Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens liess der Beschwerdeführer den Bericht der Psychiatrischen Klinik Zugersee vom 30. November\n2016 einreichen (Bf-act. 4). Dieser Bericht erging zwar noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung, war der Vorinstanz zu dem Zeitpunkt allerdings nicht bekannt. Aus dem Bericht geht hervor, dass der Versicherte auf Zuweisung des\nSPD Lachen vom 28. September 2016 bis 26. November 2016 in der Klinik behandelt wurde. Im Bericht wird u.a. festgehalten:\nBeurteilung\nEs handelt sich um die erste Hospitalisation im stationären Rahmen bei\nzunehmender depressiver Symptomatik und Suizidgedanken vor dem Hintergrund\neiner langjährigen somatoformen Schmerzstörung, belastender finanzieller\nSituation, Arbeitslosigkeit und vermehrten familiären Konflikten.\nIm Verlauf der Behandlung kam es zu einer leichten Stabilisierung des Zustandes\nund Distanzgewinnung zur häuslichen Problematik, wobei sich eine konstruktive\nAuseinandersetzung mit den Belastungsfeldern als herausfordernd gestaltete. Die\ngeringe Veränderungs- und Konfrontationsbereitschaft des Patienten hemmten\neine proaktive Herangehensweise an die sozialen und familiären Themen.\nPrognostisch hängt der Zustand des Patienten unseres Erachtens davon ab,\ninwiefern es Herrn A. gelingt, eine konstruktive Auseinandersetzung mit seinen\nThemen zuzulassen.\nDiagnosen\nF33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode\nF45.40 Anhaltende somatoforme Schmerzstörung\n\nIn Bezug auf die Einweisungssituation wird im Bericht festgehalten, der Patient\nberichte über verschiedene Konfliktsituationen im häuslichen Rahmen. Für ihn\nsei wichtig, sich von dieser Situation zu distanzieren und den schützenden Rahmen einer Klinik wahrzunehmen, um die Belastungsfaktoren zu entschärfen. Seit\nca. 2 Jahren sei er arbeitslos und es bestünden immer wieder Streitigkeiten mit\nder Ehefrau. Wunsch des Patienten sei eine Klärung der gesamten psychosozialen Situation, Abstand und Distanz zu den Belastungsfaktoren und die Teilnahme\nan den therapeutischen Behandlungen.\n\n5.1 Gestützt auf die dargelegten medizinischen Akten ist die Schlussfolgerung\nder Vorinstanz, wonach aus rein somatischer Sicht (weiterhin) eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, rückenadaptierten Tätigkeit besteht, nicht zu\nbeanstanden. Es stellt sich einzig die Frage, ob hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes eine Verschlechterung eingetreten ist. Im Rahmen der ursprünglichen Ablehnung des Rentengesuches im Jahre 2007 wurde eine psychi-\n\n12\nsche Beeinträchtigung der Gesundheit nicht festgestellt (vgl. dazu Ausführungen\nzu den medizinischen Akten in VGE I 2007 137 Erw. 2).\nDie Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand in der angefochtenen Verfügung wie bereits erwähnt\nauf das Gutachten von Dr.med. F.________ ab. Das im Rahmen der\nB.________-Begutachtung erstellte Teilgutachten von Dr.med. L.________ wurde als nicht beweiskräftig qualifiziert, was im vorliegenden Verfahren nicht weiter\numstritten ist.\n\n"}