{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-4_2018-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f807428ad293bedfae6a36a49e36dee3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-4_2018-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d413e913939a73b81cd8f4ed4b29cfb98f28c13319d0ea028df24855339e8470a848fcf0f7a00e5ee929ee706210212d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25d413e913939a73b81cd8f4ed4b29cfb98f28c13319d0ea028df24855339e8470a848fcf0f7a00e5ee929ee706210212d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_4", "Checksum": "f3f2b2da4709441e64ffc4c04ae42380"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 07.02.2018 I 2017 4\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\n - chronisches iliolumbosacrales Schmerzsyndrom mit tendomyotischer\nAusstrahlung in das linke Bein und schmerzhafter Beckenringinstabilität sowie\nsymphysealer Arthrose (...) bei\n- Discushernie intraforaminal L4/5 mit Wurzelbeeinträchtigung L5 (...)\n- leichtem residuellem sensomotorischem radiculärem Ausfallssyndrom L4\nlinks und fraglich zusätzlich rein sensibel auch L5 links (...)\n- Facettenarthrose L4-S1 und lumbosakraler Hyperlordose (...)\n\n- Chronisches Cervicalsyndrom mit intermittierenden Blockierung bei\n- ligamentär/muskulärer Insuffizienz bzw. Dysbalance\n- Fehlstatik, Uncovertebral- und Facettenarthrose, ausgeprägter\natlantodentaler Arthrose und Instabilität C3/4 (...).\n\n9\n- Chronisches Schultersyndrom rechts bei ACG-Irritation/Instabilität (...) und\nSupraspinatustendopathie (...).\n\nIn Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, die angestammte Arbeit als Maler sei nicht mehr zumutbar. Durchgeführt werden könnten leichte\nTätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen mit Vermeidung von häufigem Bücken, Tragen von Lasten über fünf Kilogramm sowie Arbeiten über\nSchulterhöhe. Eine solche Tätigkeit könne vollschichtig ausgeübt werden (Vi-act.\n115-36/40). In Bezug auf die Prognose wird im Gutachten ausgeführt:\nEine wesentliche Steigerung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht zu erreichen.\nBegrenzend ist unter anderem eine ligamentäre Insuffizienz im Bereich des\nBeckenrings, welche zwar muskulär zu kompensieren, jedoch nicht vollständig zu\nbeheben ist. Bezüglich der rechten Schulter ist keine grundlegende Verbesserung\nder Belastbarkeit erreichbar. Zu bemerken ist zusätzlich ein Mangel an Fähigkeit\nzur Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit. Der Versicherte neigt dazu, über\nseine Belastungsgrenzen hinauszugehen, wodurch Überforderungssymptome\nentstehen.\n\n4.3.9 Mit Schreiben vom 23. September 2015 hielt der Hausarzt des Versicherten gegenüber dessen Rechtsvertreter fest, dass er den Versicherten seit vielen\nJahren wegen glaubhaften, chronischen lumbalen Rückenschmerzen betreue. Er\nsei mit der Abweisung des Rentengesuches nicht einverstanden (Vi-act. 126-\n3/3).\n\n4.3.10 Der RAD-Arzt Dr.med.univ. Dr.phil. Horst-Jörg Haupt (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) hielt mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 fest,\ndass das Gutachten von Dr.med. L.________ den Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3.6.2015) wohl nicht entspreche. Es sei deshalb\neine (weitere) psychiatrische Begutachtung notwendig (Vi-act. 127-5/9). Zudem\nempfahl Dr.med. M.________ zur Beurteilung des funktionellen Leistungsniveaus beim RAD-Arzt Dr.med. N.________ (Facharzt für Orthopädie) ein Konsil\neinzuholen.\n\n4.3.11 In der Folge veranlasste die Vorinstanz eine psychiatrische Begutachtung\ndurch Dr.med. F.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinische Abklärungsstelle Q.________, Vi-act. 129). Im Weiteren holte sie das\nempfohlene Konsil ein, welches krankheitsbedingt jedoch nicht von Dr.med.\nN.________, sondern von Dr.med. O.________ (Facharzt für Chirurgie) erstellt\nwurde.\n\nDr.med. O.________ hielt mit Stellungnahme vom 29. Januar 2016 fest (Vi-act.\n132):\n\n10\nDas neurologische Gutachten von Dr. D.________ von 2014 und insbesondere\ndas polydisziplinäre B.________-Gutachten vom 8.7.2015 bilden den\nmedizinischen Zustand und Verlauf aus somatischer Sicht umfassend ab. Die\nGutachter des B.________ haben unter Berücksichtigung der medizinischen Akten\nund der beklagten Beschwerden, nach Erhebung der Anamnese und eigenen\nUntersuchungen den aktuellen Zustand des Versicherten aus somatischer Sicht\numfassend und präzise beschrieben, (...).\nAus somatisch-medizinischer Sicht sind keine Gründe ersichtlich, wieso der\nVersicherte in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht vollschichtig bzw. vollzeitig\ntätig sein soll. (...). Dass sich der Versicherte dazu nicht in der Lage fühlt, haben\ndie Gutachter berücksichtigt, indem sie auf S. 38 empfahlen, dass die\nWeidereingliederung \" in Anbetracht der Dekonditionierung stufenweise innerhalb\nvon etwa drei Monaten bis zur vollschichtigen Tätigkeit erfolgen\" soll. (...).\n\nIm Weiteren hielt Dr.med. P.________ fest, dass in objektiver somatischfunktioneller Hinsicht keine relevante Verschlechterung stattgefunden habe.\n\n"}